Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus den Akten nichts dergleichen entnehmen lasse, sei damit unzutreffend. Damit stehe fest, dass für den Sozialdienst bereits nach zwei Monaten ersichtlich gewesen sei, dass ein Vermögen in Form eines Pensionsfonds bestehe, wovon zu diesem Zeitpunkt bereits drei Auszahlungen auf das Konto der Beschuldigten bei der G.________ (Bank) erfolgt seien.