Mit Berufungsbegründung vom 20. April 2020 argumentierte die Verteidigung erneut, in der Strafanzeige gemäss Pagina 2 werde festgehalten, die Berufungsführerin habe ihre Kontoauszüge sowie die Unterlagen von F.________ bereits im Dezember 2018 eingereicht, mithin zwei Monate nachdem die Beschuldigte am 22. Oktober 2018 (ohne ihr Wissen) in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes einberechnet worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus den Akten nichts dergleichen entnehmen lasse, sei damit unzutreffend.