353 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging im Ergebnis von einem Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 und demnach von einem Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 aus (pag. 355, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Berufungsbegründung vom 20. April 2020 argumentierte die Verteidigung erneut, in der Strafanzeige gemäss Pagina 2 werde festgehalten, die Berufungsführerin habe ihre Kontoauszüge sowie die Unterlagen von F._____