(Investmentfond) in regelmässigen Abständen Geldbeträge überwiesen worden seien. Aus der E-Mail des Sozialdienstes vom 2. Mai 2019 lasse sich schliessen, dass für diesen auch zu jenem Zeitpunkt [also am 2. Mai 2019] nach wie vor unklar gewesen sei, weshalb es zu den Gutschriften über USD 6'910.50 auf dem Konto der Beschuldigten gekommen sei. Somit sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (Investmentfond) regelmässig Geld bezogen habe, und habe weitere Abklärungen tätigen müssen (pag. 353 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).