__ (Bank) zu einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.50 (angenommener Umrechnungskurs USD/CHF 1:1, vgl. Fussnote pag. 2). Sie erwog zudem, entgegen der Ansicht der Verteidigung sei nicht lediglich von einem Deliktsbetrag von CHF 2'894.40 [basierend auf einem Deliktszeitraum von zwei Monaten] auszugehen, zumal der Sozialdienst im Dezember 2018 noch keine Kenntnis davon hatte bzw. haben konnte, dass durch die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (Investmentfond) in regelmässigen Abständen Geldbeträge überwiesen worden seien.