Dazu gehörte unbestrittenermassen auch das Konto bei F.________ (Investmentfond). 8.3.3 Was den Deliktsbetrag und damit verbunden den massgebenden Deliktszeitraum anbelangt, gelangte die Vorinstanz nach Zusammenzählen sämtlicher Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) zu einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.50 (angenommener Umrechnungskurs USD/CHF 1:1, vgl. Fussnote pag. 2).