erfolgt sein. Daran vermag auch der Umstand, dass gemäss Aussage der Beschuldigten im Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 offenbar die zuständige Sozialarbeiterin wechselte, nichts ändern. Es lag in der alleinigen Verantwortung der Beschuldigten, von sich aus sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, insbesondere auf ausdrückliche Nachfrage vorhandener Bankkonten hin. Dazu gehörte unbestrittenermassen auch das Konto bei F.________ (Investmentfond).