Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bzw. Gesuch für Sozialhilfe bestätigte sie, das Merkblatt des Sozialdienstes «Erklärung über Rechte und Pflichten für Klientinnen und Klienten», erhalten zu haben (pag. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass Sozialbezüger verpflichtet sind, jede Änderung der angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag. 15). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass nicht nur aktuelles Einkommen, sondern eben auch sonstiges Vermögen zu deklarieren ist, worunter zweifelsohne auch Vermögen fällt, welches für die Zeit nach der Pensionierung gedacht ist. Die Beschuldigte hätte ihr Konto bei F.___