Die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie geglaubt habe, sie habe keinen Zugang auf dieses Konto, trifft somit offenkundig nicht zu. Selbst wenn eine Transaktion des Kontos von F.________ (Investmentfond) tatsächlich nur unter erschwerten Bedingungen hätte erfolgen und somit nicht ohne Weiteres Geld hätte abgehoben werden können, so hätte die Beschuldigte es dennoch deklarieren müssen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bzw. Gesuch für Sozialhilfe bestätigte sie, das Merkblatt des Sozialdienstes «Erklärung über Rechte und Pflichten für Klientinnen und Klienten», erhalten zu haben (pag.