Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, muss dies erstmals Ende September 2018 geschehen sein, zumal die erste Transaktion vom 30. Oktober 2018 datiert und die Beschuldigte selber zu Protokoll gab, die Überweisung von diesem Konto auf ein anderes Konto beanspruche ungefähr einen Monat. Die erste Überweisung erfolgte somit noch vor dem ersten gemeinsamen Gespräch der Beschuldigten und ihrem Ehemann beim Sozialdienst, womit der Vorwand, es handle sich nicht um ein richtiges Konto, nicht greift. Möglich ist zwar, dass die Beschuldigte dieses Geld ursprünglich tatsächlich für die Zeit nach ihrer Pensionierung aufheben wollte.