gedacht gewesen wäre (pag. 419 f., S. 3 f. der Berufungsbegründung). Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigten entgegen ihren Ausführungen sehr wohl und gar mehrmals gelungen ist, Geld von ihrem Konto des Investmentfonds zu beziehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, muss dies erstmals Ende September 2018 geschehen sein, zumal die erste Transaktion vom 30. Oktober 2018 datiert und die Beschuldigte selber zu Protokoll gab, die Überweisung von diesem Konto auf ein anderes Konto beanspruche ungefähr einen Monat.