320, Z. 32 f.). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte wurde anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst vom 22. Oktober 2018 unbestrittenermassen aufgefordert, anzugeben, über welche Konten sie verfüge, gab dabei nebst dem Konto ihres Ehemannes bei der K.________ (Bank) allerdings nur ihr vorhandenes Konto bei der G.________ (Bank) an, nicht aber jenes bei F.________ (Investmentfond). Gemäss Ausführungen der Verteidigung soll es sich bei Letzterem auch nicht um ein eigentliches Bankkonto handeln, von welchem man ohne Weiteres Geld abheben könne, sondern um ein Vorsorgevermögen, welches eigentlich für die Pension