Dementsprechend wusste die Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts im Zeitpunkt als sie das Anmeldeformular für die Beantragung von Sozialhilfe am 22.10.2018 ausfüllte, dass sie von ihrem Pensionskonto bzw. Konto bei F.________ Geld beziehen konnte. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten, erachtet das Gericht den Einwand sie habe nicht gewusst, dass sie das besagte Konto hätte deklarieren müssen als reine Schutzbehauptung. Nach Ansicht des Gerichts verheimlichte die Beschuldigte das Vermögen auf dem Konto bei F.________ wissentlich und willentlich um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen.