Zu Recht gelangte die Vorinstanz im Anschluss auch zum Ergebnis, wonach die Beschuldigte ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) bewusst, mithin wissentlich und willentlich, verschwiegen hat, um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu erlangen (pag. 353, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt dazu fest, was folgt (pag. 352 f., S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf den Kontoauszug der G.________ (Bank) wurde der Beschuldigten am 30.10.2018 der Betrag von USD 4'000.00 überwiesen.