Dementsprechend unbehelflich ist das Schreiben der Ehegatten vom 26. Februar 2019 an den Migrationsdienst (vgl. pag. 204). Sowohl der Beschuldigten als auch ihrem Ehemann musste zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein, dass beide vom Sozialhilfebudget miterfasst wurden; aus diesem Schreiben vermag die Beschuldigte somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.3.2 Zu Recht gelangte die Vorinstanz im Anschluss auch zum Ergebnis, wonach die Beschuldigte ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) bewusst, mithin wissentlich und willentlich, verschwiegen hat, um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu erlangen (pag.