Für die Kammer steht demnach fest, dass die Beschuldigte ab dem 22. Oktober 2018 Kenntnis davon hatte bzw. haben musste, dass auch sie vom Sozialhilfebudget ihres Ehemannes inskünftig miterfasst werden soll und demnach ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfegelder bezogen hat. Als Ehefrau konnte sie nicht davon ausgehen, dass für sie ein eigenständiges Budget erstellt würde, zumal sämtliche relevanten Ausgabepositionen der Familie bereits im November-Budget inkludiert wurden.