8 Der Umstand, dass die Beschuldigte erst am 4. April 2018 in die Schweiz einreiste, die deutsche Sprache zu diesem Zeitpunkt noch nicht beherrschte und auch mit den administrativen Abläufen in der Schweiz noch nicht vertraut war, vermag am Gesagten nichts zu ändern (vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung).