173) hatte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Termine beim Sozialdienst wahrgenommen und die von ihr geforderten Unterlagen jeweils zuverlässig mitgebracht. Auch daraus lässt sich somit ableiten, dass die Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass es lediglich um ihren Ehemann sowie dessen Tochter gegangen ist. Dass sich das Gespräch beim Sozialdienst zudem um finanzielle Angelegenheiten drehte, konnte auch der Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal sie einerseits aufgefordert wurde, ihre eigenen, vorhandenen Konten anzugeben.