Die Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu Protokoll, wenn sie etwas unterzeichne, habe dies für sie selber Bedeutung, was im Umkehrschluss nichts anderes heisst, als dass die Beschuldigte wissen musste, dass es anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst auch um ihre Person ging. Gemäss Bericht des Sozialdienstes vom 8. November 2018 (eingereicht als Anhang zum Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Februar 2020, pag. 173) hatte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Termine beim Sozialdienst wahrgenommen und die von ihr geforderten Unterlagen jeweils zuverlässig mitgebracht.