Die Aussage der Beschuldigten dazu, wonach sie gedacht habe, es gehe lediglich um ihren Ehemann sowie ihre Stieftochter, überzeugt somit nicht. Es würde diesfalls auch nur wenig Sinn machen, dass auch die Beschuldigte für ein Gespräch aufgeboten würde, ihre persönlichen Angaben auf dem Formular aufführen und schliesslich alles mit einer eigenhändigen Unterschrift ihrerseits bestätigen müsste.