8.3 Konkrete Beweiswürdigung 8.3.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist bei Betrachtung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis davon haben musste, dass sie – zusammen mit ihrem Ehemann – Sozialhilfegelder bezieht. Dafür ist in erster Linie auf das Formular bzw. Gesuch um Sozialhilfe vom 22. Oktober 2018 zu verweisen, welches anlässlich eines persönlichen Gesprächs vor Ort ausgefüllt wurde (pag.