Sofern von Relevanz, wird an entsprechender Stelle direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 16. März 2020 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. August 2020 vor (pag. 60 ff. bzw. pag. 319 ff.). Die Beschuldigte gab zur Sache im Wesentlichen zu