Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben. Für eine teilweise Zusammenfassung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern von Relevanz, wird an entsprechender Stelle direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen.