Dieses Konto hatte sie gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert. Bestritten wird hingegen, dass die Beschuldigte vom Bezug von Sozialhilfeleistungen wusste und in Bereicherungsabsicht handelte. Ebenfalls bestritten wird der massgebende Deliktszeitraum und damit verbunden auch der Deliktsbetrag (vgl. pag. 419 ff., S. 3 ff. der Berufungsbegründung). 8.2 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen für die nachfolgende Beweiswürdigung als objektive Beweismittel die Strafanzeige des Sozialdienstes D.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 2 f.), der Ergebnisbericht der Sozialinspektion vom 12. Dezember 2019 (pag.