___ aufgenommen und der auszubezahlende Betrag neu berechnet. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beantragung von Sozialhilfe bei F.________ (Investmentfond) in H.________ über ein Konto mit einem Vermögen in der Höhe von USD 14'026.62 verfügte (pag. 17, Stand 30. September 2018), von welchem sie in der Zeit zwischen dem 13. Oktober 2018 bis 13. Mai 2019 fünf Gutschriften von insgesamt rund CHF 15'300.00 (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.3.3) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überwies (pag. 18 ff.). Dieses Konto hatte sie gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert.