4 8.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte am 22. Oktober 2018 beim Sozialdienst D.________ ein Formular unterzeichnete, mit welchem sie Sozialhilfe beantragte (so auch die Verteidigung, vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung). Aufgrund dessen wurde sie (rückwirkend) ab dem 1. Oktober 2018 in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes E.________ aufgenommen und der auszubezahlende Betrag neu berechnet.