Mit ihrem Verhalten (Nichtmelden resp. Verschweigen des Vermögens) stellte sie ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialdienst falsch dar und bezog während der gesamten Unterstützungszeit unrechtmässig Sozialhilfe. Das Vermögen war bei Unterstützungsbeginn zu hoch und hätte zu keinem Unterstützungsbedarf geführt. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Der Betrag von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe, durch welche der Sozialdienst geschädigt wurde, beläuft sich auf insgesamt CHF 11'577.50. 8. Beweiswürdigung