Von diesem Investmentfond liess sie sich in der Zeitspanne zwischen 13.10.2018 bis 13.05.2019 fünf Gutschriften im Gesamtwert von CHF 15'310.05 auf ihr Bankkonto bei der G.________ (Bank) überweisen, was sie gegenüber dem Sozialdienst ebenfalls verschwieg. Die Beschuldigte unterliess es entgegen ihrer Pflicht, den Sozialdienst D.________ über ihr Vermögen zu informieren, obschon sie in der Erklärung vom 22.10.2018 unterschriftlich bestätigt hatte, vollständige und der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und von der Mitwirkungspflicht Kenntnis genommen zu haben.