6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 383, Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 16. Dezember 2020). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen; sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung