vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 30.06.2019 in C.________., z.N. des Sozialdienstes D.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.