404 ff.). Die Verfahrensleitung verfügte daraufhin am 19. März 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO und forderte die Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 408 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 20. April 2021 und gelangte am 21. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 417 ff.). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel der Schriftenwechsel.