die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei bereits vorinstanzlich einvernommen worden, weshalb mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung oder Landesverweisung keine erforderlichen zusätzlichen Beweisabnahmen im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO nötig seien; die Anwesenheit der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei somit nicht notwendig. Die Beschuldigte sei überdies mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 404 ff.).