398 f.). Im Anschluss daran wurde die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist das Dispensationsgesuch zu ergänzen, zumal mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung sowie die Prüfung einer Landesverweisung eine oberinstanzliche Einvernahme der beschuldigten Person in der Regel unumgänglich erscheine (pag. 401 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ (erneut) die Dispensation der Beschuldigten von der oberinstanzlichen Verhandlung bzw. eventualiter die Einholung eines schriftlichen Berichts der Beschuldigten. Subeventualiter beantragte Rechtsanwalt B.________ die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.