2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________, die Beschuldigte von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren. Zur Begründung führte er aus, die Beschuldigte lebe wieder in ihrem Heimatland, H.________, welches von der Schweiz betreffend die Covid-19-Pandemie als Risikoland geführt werde. Dies verkompliziere die Einreise erheblich und würde zu einer 10-tägigen Quarantäne sowohl in der Schweiz als auch in H.________ führen (pag. 398 f.).