383 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 389 f.). 3. Durchführung schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die oberinstanzliche Verhandlung auf den 4. Juni 2021 angesetzt (pag. 391 f.) und die Beschuldigte, ihre Verteidigung sowie ein Übersetzer für die englische Sprache entsprechend vorgeladen (pag. 393 ff.).