332, Ziff. I.2 und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz legte ferner die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, fest und traf die weiteren Verfügungen (pag. 332 f., Ziff. II und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Am 24. November 2020 wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositivs hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von CHF 30.00 auf CHF 10.00 korrigiert (pag. 343 ff.). Die ausgesprochene Geldstrafe betrug demnach neu 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00.