Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 506 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. Juni 2020 (PEN 20 95) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 6. August 2020 wurde die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) vom Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 in C.________ z.N. des Sozialdienstes D.________ schuldig gespro- chen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wur- de (pag. 332, Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 zur Bezahlung (pag. 332, Ziff. I.2 und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz legte ferner die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, fest und traf die weiteren Verfügungen (pag. 332 f., Ziff. II und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Am 24. November 2020 wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositivs hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von CHF 30.00 auf CHF 10.00 korrigiert (pag. 343 ff.). Die ausgesprochene Geldstrafe betrug dem- nach neu 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 14. Au- gust 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 337). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. November 2020 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 376 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung der Beschuldigten mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 form- und fristgerecht am 17. Dezember 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 383 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 389 f.). 3. Durchführung schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die oberinstanzliche Verhandlung auf den 4. Juni 2021 angesetzt (pag. 391 f.) und die Beschuldigte, ihre Verteidigung sowie ein Übersetzer für die englische Sprache entsprechend vorgeladen (pag. 393 ff.). 2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________, die Beschuldigte von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren. Zur Begrün- dung führte er aus, die Beschuldigte lebe wieder in ihrem Heimatland, H.________, welches von der Schweiz betreffend die Covid-19-Pandemie als Risikoland geführt werde. Dies verkompliziere die Einreise erheblich und würde zu einer 10-tägigen Quarantäne sowohl in der Schweiz als auch in H.________ führen (pag. 398 f.). Im Anschluss daran wurde die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist das Dispen- sationsgesuch zu ergänzen, zumal mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung so- wie die Prüfung einer Landesverweisung eine oberinstanzliche Einvernahme der beschuldigten Person in der Regel unumgänglich erscheine (pag. 401 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ (erneut) die Dispensation der Beschuldigten von der oberinstanzlichen Verhandlung bzw. even- tualiter die Einholung eines schriftlichen Berichts der Beschuldigten. Subeventuali- ter beantragte Rechtsanwalt B.________ die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Be- schuldigte sei bereits vorinstanzlich einvernommen worden, weshalb mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung oder Landesverweisung keine erforderlichen zusätz- lichen Beweisabnahmen im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO nötig seien; die Anwe- senheit der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei somit nicht notwendig. Die Beschuldigte sei überdies mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden (pag. 404 ff.). Die Verfahrensleitung verfügte daraufhin am 19. März 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO und forderte die Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 408 f.). Die schriftli- che Berufungsbegründung datiert vom 20. April 2021 und gelangte am 21. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 417 ff.). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren ent- fiel der Schriftenwechsel. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung bzw. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisteraus- zug, datierend vom 29. März 2021, eingeholt (pag. 415). Zudem wurde das Amt für Bevölkerungsdienste, Bereich Migrationsdienste, mit Schreiben vom 19. März 2020 aufgefordert, ihren im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Landesverweisung verfassten Bericht vom 20. Februar 2020 zu ergänzen (pag. 410). Der ergänzende Bericht traf am 23. März 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 413 f.). Eine Kopie dessen wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 29. März 2021 zugestellt (pag. 416). 5. Anträge der Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten was folgt (pag. 383 f.; Her- vorhebungen im Original): 3 I. A.________ sei frei zu sprechen vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 30.06.2019 in C.________., z.N. des Sozialdienstes D.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern so- wie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 383, Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 16. Dezember 2020). Das erstin- stanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen; sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten ab- geändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 23. April 2020 wird der Beschuldigten Folgendes vorgewor- fen (pag. 293 f.): Durch die Heirat mit E.________ wurde die Beschuldigte per 01.10.2018 in dessen Sozialhilfebudget einberechnet und mitunterstützt. Sie verschwieg gegenüber dem Sozialdienst, dass sie zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen bei F.________ (Investmentfond) (Investmentfond) von USD 14'026.62 hatte. Von diesem Investmentfond liess sie sich in der Zeitspanne zwischen 13.10.2018 bis 13.05.2019 fünf Gutschriften im Gesamtwert von CHF 15'310.05 auf ihr Bankkonto bei der G.________ (Bank) über- weisen, was sie gegenüber dem Sozialdienst ebenfalls verschwieg. Die Beschuldigte unterliess es entgegen ihrer Pflicht, den Sozialdienst D.________ über ihr Vermögen zu informieren, obschon sie in der Erklärung vom 22.10.2018 unterschriftlich bestätigt hatte, vollständige und der Wahrheit entspre- chende Angaben gemacht und von der Mitwirkungspflicht Kenntnis genommen zu haben. Mit ihrem Verhalten (Nichtmelden resp. Verschweigen des Vermögens) stellte sie ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialdienst falsch dar und bezog während der gesamten Unterstüt- zungszeit unrechtmässig Sozialhilfe. Das Vermögen war bei Unterstützungsbeginn zu hoch und hätte zu keinem Unterstützungsbedarf geführt. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Der Betrag von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe, durch welche der Sozialdienst geschädigt wurde, beläuft sich auf insgesamt CHF 11'577.50. 8. Beweiswürdigung 4 8.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldig- te am 22. Oktober 2018 beim Sozialdienst D.________ ein Formular unterzeichne- te, mit welchem sie Sozialhilfe beantragte (so auch die Verteidigung, vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung). Aufgrund dessen wurde sie (rückwirkend) ab dem 1. Oktober 2018 in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes E.________ aufge- nommen und der auszubezahlende Betrag neu berechnet. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beantragung von Sozialhilfe bei F.________ (Investmentfond) in H.________ über ein Konto mit einem Vermögen in der Höhe von USD 14'026.62 verfügte (pag. 17, Stand 30. September 2018), von welchem sie in der Zeit zwischen dem 13. Oktober 2018 bis 13. Mai 2019 fünf Gut- schriften von insgesamt rund CHF 15'300.00 (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.3.3) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überwies (pag. 18 ff.). Dieses Konto hatte sie gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert. Bestritten wird hingegen, dass die Beschuldigte vom Bezug von Sozialhilfeleistun- gen wusste und in Bereicherungsabsicht handelte. Ebenfalls bestritten wird der massgebende Deliktszeitraum und damit verbunden auch der Deliktsbetrag (vgl. pag. 419 ff., S. 3 ff. der Berufungsbegründung). 8.2 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen für die nachfolgende Beweiswürdigung als objektive Beweis- mittel die Strafanzeige des Sozialdienstes D.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 2 f.), der Ergebnisbericht der Sozialinspektion vom 12. Dezember 2019 (pag. 4 f.), die (nicht unterzeichnete) Rückerstattungsverpflichtung/Schuld- anerkennung (pag. 6), das Anmeldeformular der Beschuldigten vom 22. Oktober 2018 (pag. 7 ff.), die Seite 1 des Auszuges des F.________ (Investmentfond) be- treffend die Zeitspanne vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 (pag. 17), Auszü- ge der G.________ (Bank) über die verschiedenen Transaktionen für die Zeitspan- ne von 13. Oktober 2018 bis 13. Mai 2019 (pag. 18 ff.), eine Aktennotiz der Sozial- arbeiterin I.________ vom 5. Juni 2019 (pag. 48) bzw. 2. Mai 2019 (pag. 49 ff.), ein Schreiben des Sozialdienstes D.________ vom 7. April 2020 an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betreffend Deliktsbetrag (pag. 53), eine Abrechnung inkl. Klientenkontoauszug des Ehepaars E.________/A.________ (pag. 55 ff.) sowie der Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Februar 2020 inkl. Akten BE ELAR (pag. 71 ff.) bzw. vom 23. März 2021 (pag. 413 f.) vor. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben. Für eine teilweise Zusammenfassung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern von Rele- vanz, wird an entsprechender Stelle direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 16. März 2020 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. August 2020 vor (pag. 60 ff. bzw. pag. 319 ff.). Die Beschuldigte gab zur Sache im Wesentlichen zu 5 Protokoll, sie sei der Liebe wegen in die Schweiz gezogen und habe Geld auf der Seite gehabt, welches für die Pension vorgesehen gewesen sei. Sie habe nicht ge- dacht, dass es sich hierbei um ein Vermögen handle, welches sie deklarieren müs- se. In dieser Zeit habe die Betreuungsperson beim Sozialdienst gewechselt und sie sei nicht informiert worden, dass sie das Vermögen, welches für die Rente gedacht gewesen sei, ebenfalls angeben müsse. Sie habe gedacht, es gehe lediglich um das momentane Einkommen. Gleichzeitig habe sie zu wenig Geld zur Verfügung gehabt. Sie habe sehr viele Rechnungen der Gemeinde und der Migrationsbehör- den gehabt in dieser Zeit. Sie habe jeweils die deutsche Sprache nicht ganz ver- standen. Sie habe Rechnungen erhalten, die sie nicht ganz verstanden habe und diese dann einfach bezahlt (pag. 62, Z. 81 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie aufgrund des Vermögens keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, führte die Beschul- digte aus, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie bereits Sozialhilfe bezogen habe (pag. 62, Z. 97 ff.). Auf Frage, wieso sie nicht jeweils alle Gutschriften unverzüglich dem Sozialdienst mitgeteilt habe, gab die Beschuldigte an, sie habe deklariert, was auf dem Konto sei. Sie habe lediglich von ihrem Bankkonto gelebt und als kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, habe sie Geld vom Investmentfonds bezogen. Sie habe nicht realisiert, dass sie Geld von der Sozialhilfe bezogen habe. Sie habe gedacht, dass es sich um das Geld ihres Ehemannes handle. Sie habe erst durch I.________ erfahren, dass etwas nicht rechtens sei. Das Gespräch mit I.________ habe anfangs 2019 stattgefunden. Vorher sei sie durch J.________ betreut wor- den. Vielleicht seien bei der Übergabe Fehler passiert (pag. 63 f., Z. 111 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zur Sache zu Pro- tokoll, am Anfang sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie Sozialleistungen erhalte. Sie selber habe das Formular «Anmeldung» des Sozialdienstes nicht selber ausge- füllt, das sei die Handschrift ihres Mannes. Die Frage, ob es sich in der Mitte der Seite unter der Überschrift «Ehepartnerin» um ihre Unterschrift handle, bejahte die Beschuldigte und fügte an, sie hätten es [das Anmeldeformular] zusammen ausge- füllt (pag. 320, Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie mit ihrer Unterschrift bestätigt ha- be, dass die vorstehenden Angaben vollständig und wahr seien und sie über kein anderes Einkommen und Vermögen verfüge, gab die Beschuldigte an, sie [die Be- schuldigte und ihr Ehemann] hätten im November oder Oktober 2018 geheiratet. Im Oktober habe sie einen Checkinaccount (recte: checking account) und ein Pensi- onskonto gehabt, von dem sie gedacht habe, sie hätte keinen Zugang darauf. Sie habe kein Geld mehr gehabt und habe gedacht, sie würde eventuell wieder Zugang darauf erhalten. Sie habe gedacht, es würde dabei nur um das Einkommen gehen, das verfügbar sei und es gehe in diesem Papier nur um ihren Mann und ihre Stief- tochter. Sie denke, dass sie nicht ganz verstanden habe, was man von ihr gewollt habe, dies wegen ihrer bedingten Sprachkenntnisse. Sie habe einen Deutschkurs begonnen und sie hätten eine Sozialhelferin gehabt, die nach einem Monat gegan- gen sei. Erst im Frühling 2019 hätten sie eine neue bekommen. Sie [die Beschul- digte] habe wohl nicht richtig verstanden, was von ihr verlangt worden sei. Im Früh- ling 2019 hätten sie eine neue Sozialhelferin erhalten und diese habe klargemacht, was von ihr [der Beschuldigten] erwartet werde. Sie habe nichts verheimlichen wol- len und habe nach den Papieren gesucht und diese herausgegeben. Da habe sie 6 festgestellt, dass sie dieses Geld schulde. Dies sei eine Überraschung gewesen (pag. 320, Z. 29 ff.). Auf weitere Fragen hin führte die Beschuldigte aus, ihr Mann habe ihr nur insofern übersetzt, als er den Inhalt habe verstehen können. Die Papiere seien sehr verwir- rend gewesen. Beim Konto der G.________ (Bank) handle es sich um den che- cking account, beim Konto bei F.________ (Investmentfond) um das Pensionskon- to. Sie habe das Geld dort nicht anfassen wollen, da sie «penaltys» erwarte. Beim checking account handle es sich um das Bankkonto, mit welchem sie Rechnungen bezahle. Die Beschuldigte bejahte weiter die Frage, ob sie die «Erklärungen über Rechte & Pflichten für Klientinnen und Klienten» gelesen habe und gab an, sie sei sich aber nicht sicher gewesen, ob sie jedes Detail verstanden habe. Auf Frage, wieso sie Geld im Umfang von CHF 15'310.05 (recte: CHF 15'310.50) des Pensi- onskontos bei F.________ (Investmentfond) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) habe überweisen lassen, gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe bereits seit einem Jahr in der Schweiz gelebt und ihr sei das Geld ausgegangen. Sie habe Lebenskosten und Auswanderungskosten gehabt, die sich addiert hätten, und sie habe noch auf eine Arbeitserlaubnis irgendeiner Art gewartet. Sie sei verzweifelt gewesen (pag. 321, Z. 1 ff.). Auf weiteren Vorhalt, wonach die Beschuldigte nur acht Tage nach der Unterzeich- nung des Formulars beim Sozialdienst Geld von ihrem Konto bei F.________ (In- vestmentfond) bezogen habe, das eigentlich für ihre Pension gedacht gewesen sei, führte sie aus, ihr sei wie gesagt das Geld ausgegangen. Wenn man Geld bezie- hen oder überweisen wolle, daure es einen Monat. Die neue Sozialhelferin habe ihr dann erklärt, dass sie die Pension deklarieren müsse, was sie danach auch getan habe. Zum Bezug von Geld des Kontos bei F.________ (Investmentfond) präzisier- te die Beschuldigte, jede Transaktion über dieses Konto müsse schriftlich per Post bestellt werden. Das Geld sei anschliessend zu ihrer Mutter in die H.________ ge- sendet worden. Anschliessend habe das Geld zu ihr in die Schweiz gesendet wer- den müssen, was ja eine Weile daure (pag. 321, Z. 31 ff.). Auf die abschliessende Frage, für wen die Unterschrift eine Bedeutung habe, wenn die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann ein Formular bei einer Behörde unterschreibe, antwortete diese: «Für mich.» (pag. 322, Z. 7). 8.3 Konkrete Beweiswürdigung 8.3.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist bei Betrachtung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis davon haben musste, dass sie – zusammen mit ihrem Ehemann – Sozialhilfegelder bezieht. Dafür ist in erster Linie auf das Formular bzw. Gesuch um Sozialhilfe vom 22. Oktober 2018 zu ver- weisen, welches anlässlich eines persönlichen Gesprächs vor Ort ausgefüllt wurde (pag. 7 ff.). Das Formular bzw. Gesuch enthält auf den Seiten 1 bis und mit 3 alle persönlichen Angaben der Beschuldigten, gefolgt von denjenigen ihres Eheman- nes. Am Schluss wurde das Formular bzw. Gesuch sowohl von ihr als auch ihrem 7 Ehemann eigenhändig unterzeichnet. Bereits aus diesem Grund musste die Be- schuldigte, auch ohne vertiefte Kenntnisse der hiesigen Sozialhilfe, davon ausge- hen bzw. ihr klar sein, dass es nicht nur um ihren Ehemann, sondern auch um sie geht. Die Aussage der Beschuldigten dazu, wonach sie gedacht habe, es gehe le- diglich um ihren Ehemann sowie ihre Stieftochter, überzeugt somit nicht. Es würde diesfalls auch nur wenig Sinn machen, dass auch die Beschuldigte für ein Ge- spräch aufgeboten würde, ihre persönlichen Angaben auf dem Formular aufführen und schliesslich alles mit einer eigenhändigen Unterschrift ihrerseits bestätigen müsste. Die Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu Protokoll, wenn sie etwas unterzeichne, habe dies für sie selber Bedeutung, was im Umkehrschluss nichts anderes heisst, als dass die Beschuldigte wissen musste, dass es anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst auch um ihre Person ging. Gemäss Bericht des Sozialdienstes vom 8. November 2018 (eingereicht als An- hang zum Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Februar 2020, pag. 173) hatte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Termine beim Sozialdienst wahrgenommen und die von ihr geforderten Unterlagen jeweils zuverlässig mitge- bracht. Auch daraus lässt sich somit ableiten, dass die Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass es lediglich um ihren Ehemann sowie dessen Tochter ge- gangen ist. Dass sich das Gespräch beim Sozialdienst zudem um finanzielle Ange- legenheiten drehte, konnte auch der Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal sie einerseits aufgefordert wurde, ihre eigenen, vorhandenen Konten anzugeben. An- dererseits gab sie aber auch selber zu Protokoll, sie habe [bei diesem Gespräch] gedacht, es gehe lediglich darum, das verfügbare Einkommen anzugeben. Der Be- schuldigten musste also bereits anlässlich des Termins vom 22. Oktober 2018 klar sein, dass auch sie inskünftig im Sozialhilfebudget ihres Ehemannes miteinberech- net werden sollte. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass die Beschul- digte am 29. August 2018 E.________ heiratete. Der Beschuldigten – welche im- merhin über einen universitären Abschluss verfügt – musste im Übrigen klar sein, dass eine Heirat gewisse Folgen sowohl in tatsächlicher, rechtlicher, aber eben auch finanzieller Art hat. Der Vorinstanz ist auch dahingehend beizupflichten, wonach bereits ein Blick auf die Budgetauszüge von September 2018 bzw. November 2018 zeige, dass auch die Beschuldigte ab Oktober 2018 vom Sozialhilfebudget miterfasst wurde (vgl. pag. 351 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier, mithin auf dem Budgetauszug von November 2018, hat die Beschuldigte ihre Unterschrift angebracht, was impliziert, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen hatte. Ein Vergleich ebendieser Budgets (pag. 176 und pag. 177) zeigt zudem, dass ab No- vember 2018 ein merklich höherer Fehlbetrag – nämlich CHF 467.00 mehr – be- rechnet wurde. Dies, obwohl im Gegensatz zum September 2018 zusätzlich ein Erwerbseinkommen von CHF 795.65 angerechnet wurde. Die in den Budgets berücksichtigten Ausgaben steigen somit von CHF 2'274.45 auf CHF 3'537.10, mithin um CHF 1'262.65. Direkt über der Überschrift «Budget November 2018 01.11.2018 – 30.11.2018» steht zudem geschrieben, wem dieses zusteht – mitun- ter auch der Beschuldigten – und wie viele Personen – insgesamt zwei – davon er- fasst werden. Dass die Beschuldigte von all dem keinerlei Kenntnis haben wollte, ist für die Kammer schlicht unvorstellbar und nicht glaubhaft. 8 Der Umstand, dass die Beschuldigte erst am 4. April 2018 in die Schweiz einreiste, die deutsche Sprache zu diesem Zeitpunkt noch nicht beherrschte und auch mit den administrativen Abläufen in der Schweiz noch nicht vertraut war, vermag am Gesagten nichts zu ändern (vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung). Durch die persönliche Teilnahme am Gespräch beim Sozialdienst am 22. Oktober 2018 und durch das Ausfüllen ihrer persönlichen Angaben sowie ihrer eigenen Unter- schrift auf dem Formular musste die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – per se davon ausgehen, dass es auch um ihre Person geht und sie inskünftig ebenfalls Sozialhilfe erhalten soll. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sie nach der Heirat am 29. August 2018 das Budget von September 2018 noch nicht mitunter- zeichnen musste, jenes von November 2018 jedoch schon. Dafür sind weder ver- tiefte Kenntnisse der deutschen Sprache noch fundiertes Wissen über die hiesigen administrativen Abläufe erforderlich. Für die Kammer steht demnach fest, dass die Beschuldigte ab dem 22. Oktober 2018 Kenntnis davon hatte bzw. haben musste, dass auch sie vom Sozialhilfebud- get ihres Ehemannes inskünftig miterfasst werden soll und demnach ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfegelder bezogen hat. Als Ehefrau konnte sie nicht davon aus- gehen, dass für sie ein eigenständiges Budget erstellt würde, zumal sämtliche rele- vanten Ausgabepositionen der Familie bereits im November-Budget inkludiert wur- den. Wie vorinstanzlich zudem korrekt festgehalten wurde, wurde die Beschuldigte auch mit Schreiben des Migrationsdienstes vom 6. Dezember 2018 sowie mit Ver- fügung des Migrationsdienstes vom 30. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass sie Sozialhilfegelder bezieht. Dementsprechend unbehelflich ist das Schreiben der Ehegatten vom 26. Februar 2019 an den Migrationsdienst (vgl. pag. 204). Sowohl der Beschuldigten als auch ihrem Ehemann musste zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein, dass beide vom Sozialhilfebudget miterfasst wurden; aus diesem Schrei- ben vermag die Beschuldigte somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 8.3.2 Zu Recht gelangte die Vorinstanz im Anschluss auch zum Ergebnis, wonach die Beschuldigte ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) bewusst, mithin wis- sentlich und willentlich, verschwiegen hat, um widerrechtlich Leistungen der Sozi- alhilfe zu erlangen (pag. 353, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt dazu fest, was folgt (pag. 352 f., S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf den Kontoauszug der G.________ (Bank) wurde der Beschuldigten am 30.10.2018 der Betrag von USD 4'000.00 überwiesen. Da gemäss den Aussagen der Beschuldigten eine Transaktion ungefähr einen Monat Zeit in Anspruch nahm, musste die Beschuldigte diese Transaktion bereits En- de September 2018 / Anfang Oktober ausgelöst haben. Dementsprechend wusste die Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts im Zeitpunkt als sie das Anmeldeformular für die Beantragung von Sozial- hilfe am 22.10.2018 ausfüllte, dass sie von ihrem Pensionskonto bzw. Konto bei F.________ Geld beziehen konnte. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten, erachtet das Gericht den Einwand sie habe nicht gewusst, dass sie das besagte Konto hätte deklarieren müssen als reine Schutzbehauptung. Nach Ansicht des Gerichts verheimlichte die Beschuldigte das Vermögen auf dem Konto bei F.________ wissentlich und willentlich um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu be- ziehen. Somit handelte sie mit Bereicherungsabsicht. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab integral verwiesen werden. Auch nach Ansicht der Kammer verschwieg die Beschuldigte ihr Vermögen bei 9 F.________ (Investmentfond) wissentlich und willentlich, um widerrechtlich Leis- tungen der Sozialhilfe zu beziehen. Die Beschuldigte gab zwar, wie von der Vorin- stanz richtig festgehalten, sowohl bei ihrer ersten Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um Vermögen handle, welches sie deklarieren müsse und sie habe gedacht, es handle sich nur um Einkommen, welches verfügbar sei (vgl. pag. 62, Z. 82 ff. bzw. pag. 320, Z. 32 f.). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei jedoch le- diglich um eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte wurde anlässlich des Ge- sprächs beim Sozialdienst vom 22. Oktober 2018 unbestrittenermassen aufgefor- dert, anzugeben, über welche Konten sie verfüge, gab dabei nebst dem Konto ih- res Ehemannes bei der K.________ (Bank) allerdings nur ihr vorhandenes Konto bei der G.________ (Bank) an, nicht aber jenes bei F.________ (Investmentfond). Gemäss Ausführungen der Verteidigung soll es sich bei Letzterem auch nicht um ein eigentliches Bankkonto handeln, von welchem man ohne Weiteres Geld abhe- ben könne, sondern um ein Vorsorgevermögen, welches eigentlich für die Pension gedacht gewesen wäre (pag. 419 f., S. 3 f. der Berufungsbegründung). Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigten entgegen ihren Ausführungen sehr wohl und gar mehrmals gelungen ist, Geld von ihrem Konto des Investmentfonds zu beziehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, muss dies erstmals Ende September 2018 geschehen sein, zumal die erste Transaktion vom 30. Oktober 2018 datiert und die Beschuldigte selber zu Protokoll gab, die Überweisung von diesem Konto auf ein anderes Konto beanspruche ungefähr ei- nen Monat. Die erste Überweisung erfolgte somit noch vor dem ersten gemeinsa- men Gespräch der Beschuldigten und ihrem Ehemann beim Sozialdienst, womit der Vorwand, es handle sich nicht um ein richtiges Konto, nicht greift. Möglich ist zwar, dass die Beschuldigte dieses Geld ursprünglich tatsächlich für die Zeit nach ihrer Pensionierung aufheben wollte. Fakt ist jedoch, dass gemäss ihren eigenen Aussagen das Geld nach der Einreise in die Schweiz am 4. April 2018 offenbar ir- gendwann nicht mehr reichte, weil die Beschuldigte viele Rechnungen der Ge- meinde und des Migrationsdienstes bezahlen musste. Dafür griff sie auf ihr Geld bei F.________ (Investmentfond) zurück, und zwar noch vor dem 22. Oktober 2018. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie geglaubt habe, sie habe kei- nen Zugang auf dieses Konto, trifft somit offenkundig nicht zu. Selbst wenn eine Transaktion des Kontos von F.________ (Investmentfond) tatsächlich nur unter erschwerten Bedingungen hätte erfolgen und somit nicht ohne Weiteres Geld hätte abgehoben werden können, so hätte die Beschuldigte es den- noch deklarieren müssen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bzw. Gesuch für Sozialhilfe bestätigte sie, das Merkblatt des Sozialdienstes «Erklärung über Rechte und Pflichten für Klientinnen und Klienten», erhalten zu haben (pag. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass Sozialbezüger verpflichtet sind, jede Änderung der angegebe- nen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unverzüglich und unauf- gefordert zu melden (pag. 15). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass nicht nur ak- tuelles Einkommen, sondern eben auch sonstiges Vermögen zu deklarieren ist, worunter zweifelsohne auch Vermögen fällt, welches für die Zeit nach der Pensio- nierung gedacht ist. Die Beschuldigte hätte ihr Konto bei F.________ (Investment- fond) also ungeachtet des Zwecks angeben müssen. Wenn die Beschuldigte zu- 10 dem geltend macht, sie sei nicht informiert worden, dass sie das Vermögen, wel- ches für die Rente gedacht sei, ebenfalls angeben müsse, so ist ihr entgegenzuhal- ten, dass es ihr jederzeit offen gestanden hätte, bei den zuständigen Sozialarbei- tern nachzufragen; dieses Verhalten wäre denn auch von einer Laiin zu erwarten gewesen. Das Verschweigen des Vermögens bei F.________ (Investmentfond) anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 muss nach dem Gesagten klar bewusst er- folgt sein. Daran vermag auch der Umstand, dass gemäss Aussage der Beschul- digten im Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 offenbar die zuständige Sozial- arbeiterin wechselte, nichts ändern. Es lag in der alleinigen Verantwortung der Be- schuldigten, von sich aus sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse of- fenzulegen, insbesondere auf ausdrückliche Nachfrage vorhandener Bankkonten hin. Dazu gehörte unbestrittenermassen auch das Konto bei F.________ (Invest- mentfond). 8.3.3 Was den Deliktsbetrag und damit verbunden den massgebenden Deliktszeitraum anbelangt, gelangte die Vorinstanz nach Zusammenzählen sämtlicher Transaktio- nen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) zu einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.50 (angenommener Umrechnungskurs USD/CHF 1:1, vgl. Fussnote pag. 2). Sie erwog zudem, entge- gen der Ansicht der Verteidigung sei nicht lediglich von einem Deliktsbetrag von CHF 2'894.40 [basierend auf einem Deliktszeitraum von zwei Monaten] auszuge- hen, zumal der Sozialdienst im Dezember 2018 noch keine Kenntnis davon hatte bzw. haben konnte, dass durch die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (In- vestmentfond) in regelmässigen Abständen Geldbeträge überwiesen worden seien. Aus der E-Mail des Sozialdienstes vom 2. Mai 2019 lasse sich schliessen, dass für diesen auch zu jenem Zeitpunkt [also am 2. Mai 2019] nach wie vor unklar gewe- sen sei, weshalb es zu den Gutschriften über USD 6'910.50 auf dem Konto der Be- schuldigten gekommen sei. Somit sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres er- kennbar gewesen, dass die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (Investment- fond) regelmässig Geld bezogen habe, und habe weitere Abklärungen tätigen müssen (pag. 353 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorin- stanz ging im Ergebnis von einem Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Ju- ni 2019 und demnach von einem Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 aus (pag. 355, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Berufungsbegründung vom 20. April 2020 argumentierte die Verteidigung er- neut, in der Strafanzeige gemäss Pagina 2 werde festgehalten, die Berufungsführe- rin habe ihre Kontoauszüge sowie die Unterlagen von F.________ bereits im De- zember 2018 eingereicht, mithin zwei Monate nachdem die Beschuldigte am 22. Oktober 2018 (ohne ihr Wissen) in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes ein- berechnet worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus den Akten nichts dergleichen entnehmen lasse, sei damit unzutreffend. Damit stehe fest, dass für den Sozialdienst bereits nach zwei Monaten ersichtlich gewesen sei, dass ein Vermögen in Form eines Pensionsfonds bestehe, wovon zu diesem Zeitpunkt be- reits drei Auszahlungen auf das Konto der Beschuldigten bei der G.________ (Bank) erfolgt seien. Das vorinstanzliche Argument, es sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass bei der Beschuldigten gar keine Be- 11 dürftigkeit bestanden habe, verfange somit nicht (pag. 420 f., S. 4 f. der Berufungs- begründung). Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass der angeklag- te Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 und damit verbun- den der Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 nicht zu beanstanden ist. Richtig ist zwar, dass die Beschuldigte gemäss Anzeige des Sozialdienstes D.________ im Dezember 2018 sämtliche verlangten Bankkontobelege sowie auch Unterlagen von F.________ (Investmentfond) einreichte (pag. 2). Dennoch war insbesondere zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht klar, ob tatsächlich, und wenn ja, wie viel Vermögen konkret vorhanden war, was den Sozialdienst denn auch dazu veranlasste, eine Sozialinspektion zur näheren Beleuchtung der finanziellen Situation der Beschul- digten durchzuführen (vgl. pag. 2). Den amtlichen Akten lässt sich weiter entneh- men, dass L.________ von der Sozialinspektion im Sommer 2019 der Beschuldig- ten einen Besuch abstattete (vgl. pag. 4). Es ist davon auszugehen, dass zu die- sem Zeitpunkt die Untersuchung der Sozialinspektion nahezu abgeschlossen war bzw. kurz vor Abschluss stand, was sich denn auch mit dem Ende des angeklagten Deliktszeitraums, dem 30. Juni 2019, deckt. Dass eine Sozialinspektion zur näheren Beleuchtung der finanziellen Verhältnisse einer Person eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist notorisch, insbesondere, wenn die betroffene Person wie die Beschuldigte im Besitz von Konten im Ausland ist, welche es zu überprüfen gilt. Dem Sozialdienst kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, ab Dezember 2018 tatenlos zugeschaut und der Beschuldigten trotz Wissen um allfällig vorhandenes, weiteres Vermögen Sozialhilfegelder über- wiesen zu haben. Zu einer allfällig geltend gemachten Opfermitverantwortung kann festgehalten werden, dass Art. 148a StGB die nicht arglistig-kausale Täuschung er- fasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin un- ter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Der angeklagte Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 ist nach den vorangegangenen Erwägungen nicht zu beanstanden. Was den Deliktsbetrag anbelangt, so kann integral auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte tätigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis am 1. Mai 2019 Überweisungen in der Höhe von USD 4'000.00, USD 1'100.00, USD 6'910.50, USD 1'800.00 und USD 1'500.00. Bei einem angenommenen Umrechnungskurs 1:1 ergibt dies insgesamt einen Betrag von rund CHF 15'310.50. Die Kammer geht aufgrund schwankender Umrech- nungskurse im Folgenden von einem Deliktsbetrag von rund CHF 15'300.00 aus. In diesem Umfang täuschte die Beschuldigte den Sozialdienst D.________ und hätte entsprechend keinen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe gehabt. Im Übrigen ist der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Ver- mögensfreibetrag in der Höhe von CHF 4'000.00 zu gewähren (vgl. pag. 421 f., S. 5 f. der Berufungsbegründung). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, wurde die Beschuldigte in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes, welcher bereits seit 2009 Sozialhilfe bezogen hatte, aufgenommen; sie wurde mit anderen Worten 12 in eine bereits laufende Unterstützung integriert. Der Grundsatz gemäss der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), wonach ein Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen in der Höhe von CHF 4'000.00 zu Beginn der Unterstützung gewährt wird, greift demnach nicht. Dafür sprechen auch die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS), welche vorsehen, dass zur Förderung der Eigenverantwortung und zur Stärkung der Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden wird (vgl. SKOS-Richtlinien E.2-3). Auch Letztere sehen die Gewährung eines Vermö- gensfreibetrags lediglich zu Beginn einer Unterstützungsperiode vor. Die Beschul- digte wurde jedoch wie erwähnt in das laufende Sozialhilfebudget ihres Eheman- nes aufgenommen; ihr ist entsprechend kein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei Annahme eines Deliktsbetrags in der Höhe von rund CHF 15'300.00 keine Verletzung des Anklagegrundsatzes er- sichtlich ist (die Anklageschrift enthält einen Deliktsbetrag von CHF 11'577.50). Be- reits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien mitge- teilt, das Gericht gehe nach Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst von einem De- liktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.05 (recte: CHF 15'310.50) aus, wogegen die Parteien keine Einwände erhoben. Dem Anklageprinzip wurde damit genügend Rechnung getragen (pag. 318). 8.3.4 Die Kammer erachtet nach den vorangegangenen Ausführungen den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte wurde aufgrund ihrer Heirat mit E.________ seit dem 1. Oktober 2018 in dessen Sozialhilfebudget miteinberechnet und mitunterstützt. Gegenüber dem Sozialdienst verschwieg sie – entgegen ihrer unterschriftlichen Bestätigung vom 22. Oktober 2018, sämtliche Angaben und Vermögen wahrheitsgetreu ausge- füllt und deklariert zu haben – ihr vorhandenes Vermögen bei F.________ (Invest- mentfond) in der Höhe von USD 14'026.62 und überwies sich in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis am 13. Mai 2019 mittels fünf Transaktionen ein Guthaben von rund CHF 15'300.00 auf ihr Konto bei der G.________ (Bank). Diese Transaktio- nen verschwieg die Beschuldigte ebenfalls gegenüber dem Sozialdienst. Die Be- schuldigte unterliess es, den Sozialdienst über ihr vorhandenes Vermögen sowie ihre Überweisungen zu informieren, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Mit ihrem Verhalten, mithin dem Verschweigen ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) sowie dem Verschweigen der fünf Transaktionen, bewirkte die Beschuldigte, dass der Sozialdienst fälschlicherweise davon ausging, diese verfüge weder über Einkommen noch über ausreichend Vermögen, und zahlte ihr deshalb unrechtmässig Sozialhilfegelder aus. Aufgrund ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Unterstützung ge- habt. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, indem sie davon ausging, dieses Vermögen nicht angeben zu müssen. Ebenfalls handelte sie in Be- reicherungsabsicht. Der Deliktsbetrag entspricht dem überwiesenen Vermögen und beläuft sich somit auf rund CHF 15'300.00. III. Rechtliche Würdigung 13 9. Theoretische Grundlagen zu Art. 148a StGB Der Tatbestand von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländer- rechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. De- zember 2019, E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Im Gegen- satz zum Betrug nach Art. 146 StGB setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus, das täuschende Verhalten muss jedoch, analog dem Betrug, einen Irrtum auslösen oder einen bereits bestehenden bestärken. Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contra- rio). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) muss eine Bereicherungsabsicht dabei, auch wenn eine solche nicht explizit im Gesetzestext verankert worden ist, implizit vorausgesetzt werden, da sich der Vorsatz des Täters notwendigerweise darauf beziehen muss, eine ihm nicht zuste- hende Leistung zu erhalten. Ist sich der Täter nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventual- absicht, was nach Praxis des Bundesgerichts zur Annahme von Bereicherungsab- sicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). 10. Subsumtion 10.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen Insbesondere für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, nicht zuletzt aufgrund der in der Anklageschrift vorgeworfenen Mehrfachbegehung, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen der Beschuldigten – mithin das Verschweigen des Vermögens sowie die mehrfachen Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) – je als eine Einzelhandlung oder als eine «natürliche Handlungseinheit» zu be- trachten sind. 14 Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehrere Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Dazu zählt ACKERMANN tat- bestandliches Verhalten, das schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Wie eng der innere und äussere Zusam- menhang zwischen den Einzelakten sein muss, damit diese noch als eine Tatbe- standsverwirklichung erscheinen, ist durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln. Weiter gehören zur tatbestandlichen Handlungseinheit Dauerdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, wiederholende bzw. iterative Tatbege- hung (bspw. mehrere Messerstiche, Tracht Prügel etc.) und die schrittweise bzw. sukzessive Tatbestandserfüllung (bspw. Vorbereitung – Versuch – Vollendung) (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 49 StGB). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehre- re Einzelhandlungen zusammengefasst werden können, weil sie auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen er- scheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit un- ter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, jüngst Ur- teil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwi- schen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). DONATSCH/TAG sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Einheitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Definition des Bundesgerichts: ACKERMANN, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 StGB). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Hand- lungen angebracht ist, ist ferner die Bestimmung von Art. 148a StGB auszulegen. Der Botschaft ist zur Frage der Einzel- oder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägi- ges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Elemente zu be- achten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039). Dies spricht eher für eine Gesamtbetrachtung. Die in der Lehre diskutierten Ge- samtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 zur Abgrenzung des leichten Falles sprechen ebenfalls dafür, dass dort von unrechtmässigen Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgegangen wurde, was meist monatliche Einzeltaten von fal- schen oder unvollständigen Angaben oder unterlassenen Meldungen umfassen dürfte. Auch in der bisherigen (noch spärlich) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei un- 15 terlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde je- weils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 62 vom 7. November 2019 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019; ferner die Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019). Die Kammer geht vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Die Beschuldigte hat mit dem Ver- schweigen ihres Vermögens auf dem Konto des F.________ (Investmentfond) und auch dem Verschweigen ihrer fünf Transaktionen von ebendiesem Konto auf das Konto bei der G.________ (Bank) gegenüber dem Sozialdienst D.________ un- wahre Angaben gemacht und mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Das Ver- schweigen des Vermögens sowie der Überweisungen basieren indessen auf dem- selben Willensentschluss bzw. der Ansicht der Beschuldigten, sie müsse dieses Vermögen nicht angeben, und damit auf einem Gesamtvorsatz. Bei allen Einzel- handlungen geht es zudem um dieselbe Tat, dasselbe Rechtsgut bzw. denselben Rechtsgutträger. Es kann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesprochen werden. 10.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 356 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem in vorangegangener Ziff. 8.3.4 beweismässig erstellten Sachverhalt folgend, gab die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 ihr Vermö- gen von USD 14'026.62 bei F.________ (Investmentfond) nicht an. Ebenfalls ver- schwieg die Beschuldigte die von ihr in der Zeitspanne vom 13. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 getätigten fünf Transaktionen im Umfang von rund CHF 15'300.00 von ebendiesem Konto auf ihr Konto bei der G.________ (Bank). Dadurch kam die Beschuldigte ihrer Pflicht, gegenüber dem Sozialdienst vollständig und wahrheits- getreu Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, nicht nach und versetzte diesen, was ihre finanzielle Situation anbelangt, in einen Irrtum. Im Um- fang dieser fünf Transaktionen hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Sozial- hilfegelder gehabt, weshalb dem Sozialdienst entsprechend ein Vermögensscha- den in derselben Höhe entstanden ist. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwog, ist der Motivationszusammenhang zwischen der unvollständigen Auskunft der Be- schuldigten sowie dem Irrtum und dem Vermögensschaden beim Sozialdienst ge- geben, zahlte Letzterer der Beschuldigten doch aufgrund der Annahme, diese ver- füge über kein Vermögen, zu viel Sozialgelder aus (pag. 356, S. 11 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Zwar gab sie anläss- lich ihrer Einvernahme sowohl bei der Polizei als auch während der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, es gehe lediglich um das verfügbare Einkommen, welches deklariert werden müsse. Wie die vorangegange- ne Beweiswürdigung jedoch zeigte, hätte die Beschuldigte wissen müssen, dass es nicht nur um aktuelles Einkommen, sondern auch um vorhandenes Vermögen ging, 16 welches deklariert werden musste. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, er- folgte die erste Gutschrift vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) am 30. Oktober 2018. Gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten dauerte die Bearbeitung eines Transaktionsauftrages bis zu ei- nem Monat. Die Beschuldigte musste somit bereits vor dem 22. Oktober 2018, mit- hin vor der Unterzeichnung des Anmeldeformulars für die Sozialhilfe, die erste Überweisung getätigt bzw. in Auftrag gegeben haben. Ihre Aussage, wonach sie geglaubt habe, keinen Zugang zum Konto zu haben, überzeugt damit nicht. Sie verschwieg ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) wissentlich und willent- lich. Ebenfalls zu bejahen ist die Absicht der Beschuldigten, sich zu bereichern. Wie eben bereits erwähnt, gab diese zwar mehrfach zu Protokoll, sie habe gedacht, es gehe lediglich um das momentane Einkommen und sie habe nicht gewusst, dass es sich beim Pensionskonto bei F.________ (Investmentfond) um ein Vermögen handle, welches sie deklarieren müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte auch zu keiner Zeit – insbesondere anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 – Anstalten dazu machte, bei den Mitarbeitenden des Sozial- dienstes nachzufragen, ob es sich dabei um Vermögen handelt, welches zu dekla- rieren wäre oder nicht. Mit anderen Worten wäre es der Beschuldigten jederzeit möglich gewesen, bestehende Unklarheiten durch eine simple Nachfrage zu klären; dies hat sie indessen nicht getan. Es ist denn auch nicht davon auszuge- hen, dass eine Nachfrage aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse ausgeblie- ben ist, zumal die englische Sprache weit verbreitet ist und eine Klärung der dies- bezüglichen Frage problemlos hätte stattfinden können. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, handelte die Beschuldigte die Bereicherungsabsicht be- treffend somit zumindest mit Eventualabsicht. Die Beschuldigte erfüllt im Ergebnis den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. 10.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Zu prüfen ist ferner, ob ein leichter Fall nach Abs. 2 von Art. 148a StGB vorliegt. Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (JENAL, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die er- wirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz, Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss FIOLKA/VETTERLI könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von bei- spielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise, 17 wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimm- ter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leich- ten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der un- rechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, a.a.O., N 22 zu Art. 148a StGB; BBl 2013 6039). Die Vorinstanz erwog zur Frage des leichten Falles, der Deliktsbetrag belaufe sich vorliegend auf CHF 15'310.50 und liege damit deutlich über der empfohlenen Schwelle für leichte Fälle von bis zu CHF 3'000.00. Die Beschuldigte habe zudem nicht nur das Konto bei F.________ (Investmentfond) nicht angegeben, sondern auch die fünf Gutschriften über eine Dauer von ca. acht Monaten dem Sozialdienst verschwiegen, weshalb nicht mehr von einer geringen kriminellen Energie auszu- gehen sei. Sie verneinte im Ergebnis den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund CHF 15'300.00, welcher die Erheblich- keitsschwelle eines leichten Falles weit überschreitet. Auch die Deliktsdauer von rund neun Monaten (1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019) ist nicht unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030 vom 30. November 2020, E. 1.2). Eben- falls nicht ersichtlich sind zudem nachvollziehbare Beweggründe oder Ziele der Be- schuldigten, die die Annahme eines leichten Falls rechtfertigen würden. Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte weder gefälschte Urkunden zur Täuschung einreichte noch weitere Verschleierungshandlungen vornahm und sie zumindest in dieser Hinsicht nicht eine erheblich kriminelle Energie offenbarte. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 trotz gezielter Nachfrage nach vorhandenen Bankkonten nichts von ihrem Konto bei F.________ (Investmentfond) erzählte und in dieser Hinsicht – obwohl sie sich nicht sicher war, ob auch dies zu deklarieren wäre – auch keine Nachfragen tätigte. Weiter ist auch nicht zu verkennen, dass sich die Beschuldigte während eines Zeit- raums von rund neun Monaten und in sehr regelmässigen Abständen Geld vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überweisen liess. Von diesen Überweisungen gab sie indes keine Einzige gegenü- ber dem Sozialdienst an. Von einem geringen Verschulden und einer äusserst ge- ringen kriminellen Energie kann damit nicht gesprochen werden; der leichte Fall ist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte hat sich damit im Ergebnis des unrechtmässigen Bezugs von So- zialleistungen nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 18 IV. Strafzumessung 11. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen; die Strafe ist demnach in- nerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Was die Wahl der Strafart anbelangt, so kann bereits vorweggenommen werden, dass auch die Kammer die Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet (vgl. pag. 359, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anderweitig zu entschei- den hiesse im Übrigen, dem Verschlechterungsverbot zuwiderzulaufen (vgl. Ziff. 6 hiervor). 12. Tatkomponenten Was das objektive Tatverschulden anbelangt, kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 359 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der analoge Beizug einer Strafe, die die VBRS-Richtlinien bei einem einfachen Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorsehen, ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen liegt vorliegend bei rund CHF 15'300.00 und verteilt sich über einen Zeitraum von neun Monaten. Dies ergibt monatlich ei- nen Betrag von immerhin rund CHF 1'700.00, der der Beschuldigten zusätzlich zur Verfügung stand. Nicht zu verkennen ist demgegenüber, dass die Beschuldigte ab- gesehen vom Verschweigen des Vermögens bei F.________ (Investmentfond) so- wie der fünf Transaktionen auf das Konto der G.________ (Bank) keine weiteren Täuschungshandlungen vornahm, also z.B. keine gefälschten Urkunden einreichte. Das objektive Tatverschulden kann mit Blick auf den Strafrahmen gerade noch als leicht bezeichnet werden. Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens sind keine achtenswerten Beweg- gründe auszumachen. Das Verhalten der Beschuldigten war tatbestandsmässig, ging jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschuldigte handelte, was die Bereiche- rungsabsicht anbelangt, lediglich mit Eventualabsicht, was strafmindernd zu 19 berücksichtigen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Tat zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre, indem die Beschuldigte beim Sozialdienst einfach nachgefragt hätte. Das Tatverschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe wird auf 60 Strafeinheiten festgesetzt. 13. Täterkomponenten Auch für die Täterkomponenten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 361 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie wuchs als eines von drei Kindern in H.________ auf (pag. 61, Z. 39). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Matura (allenfalls die Berufsmatura) und besuchte im Anschluss die Universität. Als erlernten Beruf gab die Beschuldigte ________ an und führte als weitergehen- de, abgeschlossene Ausbildungen eine Ausbildung im Bereich ________ auf (pag. 7). In ihrem Heimatland war die Beschuldigte bereits einmal verheiratet (pag. 77), die Ehe blieb kinderlos (pag. 282). Am 21. August 2017 reiste die Be- schuldigte in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (vgl. dazu nachfolgende Ziff. V.). Im Strafregister ist die Beschul- digte gemäss aktuellem Auszug nicht verzeichnet (pag. 415). Seit dem 29. August 2018 ist sie mit E.________ verheiratet und lebte bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz am 29. November 2020 mit ihm sowie dessen Tochter gemeinsam in einer Wohnung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind vorliegend neutral zu gewichten. Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und anständig, was von ihr allerdings erwartet werden darf. Nachdem die Beschuldigte vom Sozialdienst auf- gefordert wurde, sämtliche Belege und Auszüge ihrer Konten einzureichen, kam sie ihrer Pflicht sofort nach, was zu begrüssen ist; die Beschuldigte zeigte sich insofern kooperativ. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung war der Betrag von rund CHF 15'300.00, welcher in monatlichen Raten von CHF 100.00 zurückbezahlt werden sollte, noch nicht beglichen. Die Beschuldigte gab jedoch an, ihrer Verant- wortung gerecht werden zu wollen (pag. 322). Das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen; eine solche ist nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, womit es bei einer Stra- fe von 60 Strafeinheiten verbleibt. 14. Konkretes Strafmass 20 Wie eingangs dieses Kapitels bereits erwähnt, erachtet auch die Kammer vorlie- gend die Geldstrafe als die angemessene Strafart. Die konkrete Strafe beträgt demnach Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 15. Tagessatzhöhe und Vollzug Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte erst zu einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00 (pag. 332), korrigierte den Tages- satz mit Urteilsberichtigung vom 24. November 2020 jedoch auf CHF 10.00, zumal dieser mit der Begründung im Widerspruch stehe (pag. 344). Wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Beru- fung der Beschuldigten bzw. des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft, An- schlussberufung oder eigenständige Berufung zu erheben, an das Verschlechte- rungsverbot gebunden. Davon ausgenommen ist grundsätzlich die Höhe des Ta- gessatzes, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Den amtlichen Akten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die finanzielle Situation der Beschuldigten gebessert hätte. Es verbleibt damit bei einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann – nicht zuletzt auch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots – integral auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 362 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Auch nach Ansicht der Kammer ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszusprechen, zumal die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbestraft ist und ihr daher ohne weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ge- stellt werden kann. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz fest- gesetzte Probezeit auf zwei Jahre; diese ist zu bestätigen. V. Landesverweisung Für die theoretischen Ausführungen zur Landesverweisung kann auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 363 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Subsumtion kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 364 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 21 Die Beschuldigte ist ________ Staatsangehörige. Mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, welche in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend gilt es auch von der Kammer zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (sog. Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte reiste am 21. August 2017 in die Schweiz ein und stellte ein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Konku- binatspartner bzw. heutigen Ehemann E.________. Das Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 8. Juni 2018 ab- und die Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 71). Am 29. August 2018 heirateten E.________ und die Beschuldigte und stellten in der Folge beim Amt für Migration und Personenstand (MIP) ein Gesuch um Familiennachzug, welches mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen wurde (pag. 196 ff.). Dagegen erhob die Beschuldigte bei der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) Be- schwerde, welche mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ebenfalls abgewiesen wur- de (pag. 278 ff.). Diesen Entscheid zog die Beschuldigte schliesslich ans Verwal- tungsgericht weiter, zog die Beschwerde jedoch zurück, meldete sich bei der Ge- meinde ab und verliess die Schweiz am 29. November 2020 fristgerecht (pag. 413). Aktuell lebt die Beschuldigte wieder in ihrem Heimatland, H.________. Nebst der Tatsache, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt gar nicht mehr in der Schweiz lebt, sondern zurück in ihr Heimatland reiste, vermögen auch die übrigen Aspekte keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte seit gut drei Jahren mit E.________, welcher seit März 2004 in der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (pag. 281), verheiratet ist und mit ihm sowie dessen beiden Töchtern bereits seit ihrer Einreise gemeinsam in einer Wohnung in C.________ wohnte (pag. 83, pag. 97, pag. 101). Dieser Umstand bedarf indessen einer Relativierung: Bei Einreise der Beschuldig- ten im August 2017 in die Schweiz bestanden gemäss eigenen Aussagen ihres Ehemannes noch keine Heiratspläne (pag. 97). Am 8. Juni 2018 wurde das Ge- such der Beschuldigten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wie bereits er- wähnt abgewiesen. Nur zwei Monate später heirateten die Beschuldigte und ihr heutiger Ehemann E.________. Dass eine gewisse familiäre Beziehung zwischen der Beschuldigten, ihrem Ehemann sowie dessen Tochter besteht, ist möglich. Trotzdem gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Bin- dung der Beschuldigten zu diesen beiden Personen noch nicht als besonders ge- festigt bezeichnet werden kann, so dass ein Härtefall infolge der familiären Situati- on angenommen werden müsste. Der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann, wel- cher im Übrigen ebenfalls ________ Staatsangehöriger ist (pag. 101), ist es über- dies zuzumuten, ihre Ehe mittels Besuchsaufenthalten sowie den gängigen Kom- munikationsmitteln aufrechtzuerhalten; gemäss eigenen Angaben des Ehemannes scheint dies bereits früher funktioniert zu haben (pag. 97). Den amtlichen Akten sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Be- schuldigte über gesundheitliche Beschwerden verfügt (pag.72), die eine Rückkehr 22 nach H.________ verunmöglichen oder eine dringende Behandlung hier in der Schweiz erfordern würden. Selbst im Fall, dass solche tatsächlich vorliegen wür- den, wäre eine Rückkehr nicht auszuschliessen, zumal die H.________ über ein ebenso gutes Gesundheitssystem verfügen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits nach H.________ zurückgekehrt ist. Besonderheiten hinsichtlich der sozialen bzw. beruflichen Integration der Beschul- digten in der Schweiz, die für einen Härtefall sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Den amtlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschuldigte un- ter anderem im Herbst 2018 einen Deutschkurs absolvierte und an ihrem Wohnort in der Schweiz, mithin in C.________, auf freiwilliger Basis im M.________ (Verein) tätig war. Die Beschuldigte äusserte sich im Laufe des Verfahrens auch dahinge- hend, in Erfahrung bringen zu wollen, wo sie sich sonst noch freiwillig für andere örtliche Anliegen einsetzen kann (pag. 192). Diese Bemühungen der Beschuldigten sind begrüssenswert, reichen jedoch noch nicht aus, um von einer besonders ge- festigten sozialen Integration sprechen zu können. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 6. Au- gust 2020 nicht eingebunden (pag. 319, Z. 21 f.). Dass sich dies im Laufe des obe- rinstanzlichen Verfahrens bis zu ihrer Ausreise im November 2020 geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte Schwierigkeiten haben sollte, sich im Heimatland wieder einzugliedern, sind für die Kammer keine auszumachen. Die Beschuldigte verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in H.________ und ist auch heute wieder dorthin zurückgekehrt. Sie verfügt über einen schulischen sowie universitären Abschluss (________) und auch über eine weitere Ausbildung in ________ (pag. 7). Zuletzt arbeitete die Beschuldigte als Gärtnerin in H.________ (pag. 8). Weiter leben nach wie vor enge Verwandte der Beschuldigten in H.________, so unter anderem ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Stiefmutter (pag. 319, Z. 30 ff.) sowie ihr Bruder (pag. 72). Eine Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person zweifelsohne eine per- sönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Si- tuation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Ein sol- cher Härtefall ist vorliegend nicht auszumachen. Die berücksichtigten Aspekte ver- mögen kein gewichtiges privates Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Die Beschuldigte ist demnach des Landes zu verwei- sen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre ist nicht zu beanstanden. Auch für die Kammer sind vorliegend keine Gründe ersicht- lich, vom gesetzlichen Minimum abzuweichen. Aufgrund des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wäre dies ohnehin gar nicht möglich. Die Landesverwei- sung ist daher für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Auf die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, im 23 vorliegenden Fall zu verzichten, zumal eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. pag. 371, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’600.00 vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich, weshalb ihr auch die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren zur Bezahlung aufzuerlegen sind; diese werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). 17. Entschädigung 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Entschädigung erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles sowie dessen Umfang als angemessen; ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist daher nicht notwendig. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote vom 6. August 2021 (pag. 327 ff.) für 18.25 Stunden, ausmachend CHF 4'178.35 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädi- gung bereits ausbezahlt wurde (pag. 373). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstat- ten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 20. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren sodann eine Entschädigung im Umfang von 7.5 Stunden geltend (pag. 423 ff.). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) sowie die Tatsache, dass die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten im Wesentlichen nichts mehr Neues enthält, erscheint diese gerade noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist für seine Aufwendungen im 24 oberinstanzlichen Verfahren für 7.5 Stunden, ausmachend CHF 1'666.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern auch diese Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstat- ten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 in C.________ z.N. des Sozialdienstes D.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 66a Abs. 1 lit. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. II. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wurde bzw. wird wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.25 200.00 CHF 3’650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 229.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’879.60 CHF 298.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’178.35 volles Honorar CHF 4’562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 229.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’792.10 CHF 369.00 Total CHF 5’161.10 nachforderbarer Betrag CHF 982.75 26 Es wird festgestellt, dass die Entschädigung im Umfang von CHF 4'178.35 bereits ausbe- zahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'178.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 47.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’547.50 CHF 119.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’666.65 volles Honorar CHF 1’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 47.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’922.50 CHF 148.05 Total CHF 2’070.55 nachforderbarer Betrag CHF 403.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'666.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Sozialdienst D.________ (Dispositiv) 27 Bern, 3. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 28