6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3’571.00. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR und 58 ff. SVG sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers wird im Umfang von CHF 1'269.95 (1/2 des Schadenersatzes) gutgeheissen. A.________ wird verurteilt, C.________ einen Schadenersatz von CHF 1'269.95 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- rens- und Parteikosten ausgeschieden.