3. Zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'728.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. 28 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1’500.00.