A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________ und in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1 StGB Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1’920.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.