26 Der Beschuldigte hat somit dem Privatkläger für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3’571.00 zu bezahlen. 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. August 2020 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers ohne Kostenausscheidung abgewiesen wurde. II.