Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF°250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Das Honorar von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird somit bestimmt auf CHF°3'571.00 (Honorar CHF 3'125.00 [12.5 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 190.70 und 7,7 % MwSt. CHF 255.30).