Rechtsanwalt D.________ hat mit Kostennote vom 16. August 2021 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'974.90 (12.5 Std. à CHF 280.00 zzgl. Auslagen CHF 190.70 und 7,7% MwSt. CHF 284.20) geltend gemacht (pag. 285 f.). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Stundenansatz von CHF 280.00 nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Rechtsvertreters bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint.