Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe den Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen (pag. 157). Dies ist vorliegend zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Privatkläger oberinstanzlich für die angemessene Ausübung seiner Parteirechte ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Dabei drängt sich eine Orientierung an den effektiven oberinstanzlichen Vertretungskosten auf. Rechtsanwalt D.__