25 fahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind; die leicht reduzierte Tagessatzhöhe rechtsfertigt keine Verfahrenskostenausscheidung. 13. Entschädigung Beschuldigter Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte für seine Aufwendungen im Verfahren weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).