Auf Grund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche sich auf CHF 1'728.20 belaufen, zu bezahlen. Oberinstanzlich werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollständig, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Ver-