12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auf Grund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche sich auf CHF 1'728.20 belaufen, zu bezahlen.