Auf Grund des Verschlechterungsverbots steht ein grösserer Schadenersatzbeitrag ohnehin nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger somit einen Schadenersatz in der Höhe von CHF°1'269.95 (1/2 des Schadens) zu bezahlen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden weder erst- noch oberinstanzliche Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung