9.2. verwiesen. Auch die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ist ohne Weiteres zu bejahen, da absolut geschützte Rechtsgüter in Form der Gesundheit sowie des Eigentums des Privatklägers verletzt wurden. Die Vorinstanz führte weiter aus, das Verschulden sowie die Betriebsgefahr beider Beteiligten wiege in etwa gleich schwer, weshalb die Vorinstanz eine hälftige Teilung der Haftung gestützt auf Art. 61 Bas. 1 SVG als angemessen erachtete. Dieser Standpunkt kann durchaus vertreten werden. Auf Grund des Verschlechterungsverbots steht ein grösserer Schadenersatzbeitrag ohnehin nicht zur Diskussion.