Der Beschuldigte erlitt durch den Unfall einen Vermögensschaden, der sich aus den selbst getragenen Rettungskosten (Sanität) im Betrag von CHF 435.00 (pag. 90) und den veranschlagten Reparaturkosten des Motorrads in der Höhe von CHF 2'104.94 (pag. 91), ausmachend CHF 2'539.94, zusammensetzt. Der Schaden entstand durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beschuldigten. Die Kausalität ist ebenfalls zu bejahen. Soweit die Verteidigung die Kausalität bestreitet, wird auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 9.2. verwiesen.